Recht

Die neue EnEV 2009

Mit dem 1. Oktober 2009 ist die neue Energieeinsparverordnung, kurz EnEV 2009, in Kraft getreten. Als weiterer Baustein der Klimaschutzpolitik der Bundesregierung beinhaltet sie eine Reihe von Veränderungen, die vor allem auf eine erweiterte Energieeffizienz bei Neubau und Modernisierung zielen.

Die neue EnEV findet bei Neubauvorhaben Anwendung, bei denen der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 30. September 2009 gestellt wurde. Bei nicht melde- oder anzeigepflichtigen Maßnahmen ist der Zeitpunkt der Bauausführung maßgeblich.

 

Verschärfte Anforderungen

Die Anforderungen an Neubauten verschärfen sich nach der Novelle deutlich: Der maximal zulässige Jahres-Primärenergiebedarf für Wohngebäude verschärft sich um durchschnittlich 30 %, gleichzeitig sind die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz der Gebäudehülle um rund 15 % höher. Für Maßnahmen an bestehenden Gebäuden wurden vornehmlich die Anforderungen an einzelne Bauteile angepasst, wenn diese neu eingebaut, ersetzt oder geändert werden. Wird nicht ein Nachweis für das gesamte Gebäude geführt, gelten nun anspruchsvollere Grenzwerte für die maximal zulässigen U-Werte der Bauteile. Eine weitere Verschärfung stellt die nun geänderte Bagatellgrenze dar, ab der diese Anforderungen eingehalten werden müssen. Bislang lag sie bei einem Anteil von 20 % der Bauteilfläche mit gleicher Orientierung. Mit der EnEV 2009 liegt diese Grenze nun bei 10 % der gesamten Bauteilfläche.


Neue Rechenverfahren

Mit der EnEV 2009 wird ein neues Bewertungsverfahren eingeführt. Die frühere tabellarische Darstellung der maximalen Grenzwerte für den Jahres-Primärenergiebedarf wird durch das „Referenzgebäudeverfahren“ ablöst. Maßstab für den Grenzwert ist nun ein Gebäude mit gleicher Geometrie, Ausrichtung und Nutzfläche wie das geplante Objekt, dessen Bauteile und Haustechnik dem in der EnEV festgelegten Referenzgebäude entsprechen. Auch die Festlegung des Höchstwertes für den spezifischen Transmissionswärmeverlust hat sich geändert. Dieser richtet sich nun nach der Einbindung des Gebäudes, bei frei stehenden Gebäuden auch nach deren Größe. Neu ist auch die Möglichkeit, alternativ zur bisherigen Bilanzierungsmethode, auch für Wohngebäude auf eine Berechnung nach DIN V 18 599 zurückzugreifen. Damit sollen vor allem energieeffiziente Gebäude besser abgebildet werden, zudem wird eine Vereinheitlichung der Rechenverfahren angestrebt.

Nachrüstpflichten

Die Verpflichtung, ungedämmte oberste Geschossdecken über beheizten Räumen zu dämmen, wurde mit einer Übergangsfrist bis Ende 2011 auf begehbare Decken ausgeweitet. Alternativ ist die Dämmung der darüberliegenden Dachschrägen möglich. Für Ein- und Zweifamilienhäuser gilt die Nachrüstpflicht nur, wenn seit dem 1. Februar 2002 ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat.

Für Nachtspeicherheizungen ist eine stufenweise Außerbetriebnahme vorgesehen, sofern diese als Alleinheizungen in Mehrfamilienhäusern ab sechs Wohneinheiten eingesetzt werden. Ab dem Jahr 2020 dürfen Speicherheizungen, die vor 1990 eingebaut wurden, nicht mehr betrieben werden. Für neuere Geräte besteht eine Übergangsfrist von 30 Jahre ab Einbau. Von der Regelung ausgenommen sind Heizungen in Gebäuden, die mindestens die Anforderungen der WSchV 1995 erfüllen.


Nachweispflichten

Mit der EnEV 2009 soll auch deren Vollzug gestärkt werden. Dazu dient u.a. die Einführung privater Nachweise in Form einer Fachunternehmererklärung. In dieser hat der vom Eigentümer oder Bauherrn beauftragte Unternehmer die Einhaltung der Anforderungen der EnEV schriftlich zu bestätigen. Zudem soll künftig der Bezirksschornsteinfeger die Nachrüstverpflichtungen hinsichtlich der Heizanlagentechnik prüfen.

Autor: Detlef Broghammer, febis Service GmbH, Frankfurt am Main

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