Vibrationen bei der Arbeit
Mit der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, die am 6. März 2007 in Kraft getreten ist, unterliegen die Arbeitgeber erstmalig der Pflicht, die Gefährdung der Beschäftigten durch Vibrationseinwirkungen an Arbeitsplätzen zu ermitteln und zu bewerten. Da im Installateurshandwerk sehr häufig handgeführte, kraftbetriebene Maschinen (z.B. Bohrhämmer, Mauernutfräsen, Winkelschleifer) eingesetzt werden, beleuchtet dieser Beitrag die Anforderungen der Verordnung etwas näher.
Gefährdungsbeurteilung
Die maßgebliche Forderung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ist die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Diese darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich von fachkundigen Personen (Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt) beraten zu lassen. Sollten im Laufe der Gefährdungsbeurteilung Vibrationsmessungen erforderlich sein, so dürfen dafür nur Personen beauftragt werden, die über die notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen verfügen.
Exposition beseitigen oder verringern
Wird im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine Vibrationseinwirkung erkannt, sind vom Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, damit eine Gefährdung der Beschäftigten ausgeschlossen bzw. so weit wie möglich verringert wird. Dabei präzisiert die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung dahingehend, dass Vibrationen am Entstehungsort verhindert bzw. verringert werden müssen. Der Verordnungstext gibt dabei den technischen Maßnahmen zur Vibrationsminderung Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen.
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung ein Überschreiten der Auslösewerte, ist vom Arbeitgeber ein Vibrationsminderungsprogramm auszuarbeiten und durchzuführen. Liegen die Vibrationseinwirkungen oberhalb der Expositionsgrenzwerte, sind unverzüglich die Gründe zu ermitteln und weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu senken und ein erneutes Überschreiten der Grenzwerte zu verhindern.
Unterweisung der Beschäftigten
Bei Erreichen bzw. Überschreiten des Auslösewertes muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die betroffenen Beschäftigten eine Unterweisung erhalten, die auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung beruht und Aufschluss über die mit der Exposition verbundenen Gesundheitsgefährdungen gibt. Diese Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen, jedoch immer bei wesentlichen Änderungen der belastenden Tätigkeit, erfolgen. Sie muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen. Zusätzlich müssen die betroffenen Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung erhalten, damit Gesundheitsstörungen durch Vibrationen frühzeitig erkannt werden können.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Analog zu anderen Gefährdungsfaktoren hat der Arbeitgeber auch bei Vibrationseinwirkungen für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Dies umfasst das Angebot einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung ab dem Überschreiten der Auslösewerte und die Veranlassung einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung ab den Erreichen bzw. Überschreiten der Expositionsgrenzwerte.
Info
Im Rahmen dieses Beitrages konnten nur recht kurz die Anforderungen der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung hinsichtlich Vibrationseinwirkungen beschrieben werden. Weiterführende Informationen enthält das von der EU-Kommission als Umsetzungshilfe der EU-Vibrationsrichtlinie herausgegebene Handbuch (//bb.osha.de/docs/EU_HAV_Handbuch.pdf:http://bb.osha.de/docs/EU_HAV_Handbuch.pdf) sowie der Internet-Auftritt des DGUV-Fachausschusses (www.bg-vibrationen.de).

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